Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für
Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten
und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden
„Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für
Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten
und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden
„Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu
erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der
einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der
Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2)
Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer
ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert
sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer
Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht
verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die
sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Die
Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und
Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform
vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom
Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag
stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu
erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
Abstimmung mit diesem über die Einlegung von
Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der
Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen
berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der
Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet,
über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber
entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des
Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich
ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und
Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche
Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, §
53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der
Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters
erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen
ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt
worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor
Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und
geführte – Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater
ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter
und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch
externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende
Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger
Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf
der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der
Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese
Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.
3.a Elektronische Kommunikation, Datenschutz
(1) Der Steuerberater ist berechtigt,
personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der
erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer
automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der
Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner
Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz
einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht
bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater
dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den
Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung
des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Soweit der
Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per
Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht,
hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung
und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren
und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (bspw.
zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw.
Hardware) zu beteiligen.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der
Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel.
Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu
geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es
sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§
611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den
Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den
Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer
Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2)
Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel
nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten
des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen
Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.
B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber
mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
Interessen des Steuerberaters den Interessen des
Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Die Haftung des
Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen
Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher
Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen
anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird
auf 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen €) begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf
Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit
unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind
Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des
Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere
auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer
erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es
insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei
Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des
Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in
die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die
Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten,
soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses
fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht
abbedungen. Einzelvertragliche
Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung
vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch –
soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
(2)
Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher
Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn
des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der
Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der
Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird,
auch auf diese Fälle.
6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung
und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem
Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des
Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so
rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine
angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags
von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen
Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und
bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die
Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der
Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des
Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten
ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber
in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des
Steuerberaters zur Installation und Anwendung der
Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in
dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf
die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt
Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den
Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5)
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1
bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er
mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung
in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf
Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn
der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
7. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen
des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar.
Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von
Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Steuerberaters in Textform zulässig.
8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des
Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG
bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche
Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die
Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in
außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in
einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der
Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters
stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die
in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B.
§ 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit
vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche
Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
(3)
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des
Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4)
Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende
Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen
Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger
Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber
einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater
ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit
einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben,
wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der
Tätigkeit erwachsen können.
9. Beendigung des Vertrags
(1) Der
Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen,
durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch
Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch
den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2)
Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag
i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem
Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei
denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen
Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform
zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen
werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen
Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist.
(3)
Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind
zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in
jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den
Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen
Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei
drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was
er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der
Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der
Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur
Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter
Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich
herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
(6)
Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die
Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
(7) Endet
der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so
richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters
nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen
werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in
Textform.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten für die
Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon
vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Handakten i. S. v.
Abs. 1 sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater
aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits
in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu
internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3
StBG).
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers,
spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der
Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die
Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht,
soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen
Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66
Abs. 2 Satz 2 StBerG).
11. Sonstiges
Für den Auftrag, seine
Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt
ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der
Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die
berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der
Steuerberater ist nicht bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungs-stelle teilzunehmen (§§ 36, 37
VSBG). Im Falle von Streitigkeiten kann die Vermittlung
durch die Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstr. 1, 60313
Frankfurt am Main (www.stbk-hessen.de), in Anspruch
genommen werden.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt.